Satzung der Deutsch-Israelischen Gesellschaft Bremen/Unterweser e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutsch-Israelische Gesellschaft Bremen/Unterweser e.V. (DIG Bremen/Unterweser e.V.)
(2) Der Verein ist die regionale Arbeitsgemeinschaft der Deutsch-Israelischen Gesellschaft e.V. mit Sitz in Berlin (DIG e.V.) im Land Bremen und Umgebung.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Er ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere mit Israel und den Ländern des Nahen Ostens, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Volksbildung und Förderung der Erziehung.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch folgende Aktionen und Initiativen:
• Informations- und Diskussionsveranstaltungen über Geschichte, Kultur und Gegenwart des Staates Israel, über Ursachen, Wirkungen und Folgen des Nahostkonfliktes und zu Konfliktlösungen im Nahen Osten;
• Maßnahmen, die dem politischen, kulturellen und künstlerischen Austausch zwischen Deutschland und Israel dienen, etwa durch interkulturelle Projekte, Theateraufführungen, Lesungen, Musikveranstaltungen, Kunstausstellungen, Vorträge, Tagungen und Exkursionen;
• Förderung des Jugendaustausches;
• Begegnungsreisen nach Israel und Begegnungen mit Israelis in Deutschland;
• Förderung des friedlichen Ausgleichs der verschiedenen Ethnien und Religionen, unter anderem durch Begegnungstreffen in Israel und Deutschland;
• Zusammenarbeit mit weiteren Freundschaftsgesellschaften in der Region;
• Informations- und Diskussionsveranstaltungen gegen Extremismus, Rassismus, Antizionismus und Antisemitismus;
• Erinnerungs- wie vergangenheitspolitische Aktivitäten, etwa Gedenkveranstaltungen und Zeitzeugengespräche.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins bzw. keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Mitglieder des Vereins sind automatisch auch Mitglieder der DIG e.V.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Verein und zustimmenden Beschluss des Vorstands erworben. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller oder Dritten.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
(3) Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Verein erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder ein Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahren, wobei jeweils eine Mahnung für jedes Beitragsjahr erforderlich ist. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vorstands zu hören.
(5) Gegen den Beschluss gem. Absatz 4 kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht bleibt jedoch unberührt.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Vereinsmitglieder sind verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung der DIG e.V. in der jeweils von deren Hauptversammlung beschlossenen Fassung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Erhebung von Zusatzbeiträgen für die DIG Bremen in Höhe von maximal 50 % des allgemeinen Beitrags beschließen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 9, 10)
2. Der Vorstand (§ 11)
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss mindestens einmal innerhalb von 2 Kalenderjahren mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Email einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in geleitet.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstands beantragt wird. Für das Verfahren gilt Absatz (1).
(3) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse kommen aufgrund von Abstimmungen oder Wahlen zustande.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse werden den Mitgliedern des Vereins bekanntgemacht.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
1. Wahl der/des Vorsitzenden, der Stellvertreter, der/des Schatzmeisters/in, der/des Schriftführers/in sowie etwa weiterer Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
2. Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer;
3. Festsetzung von Zusatzbeiträgen in Höhe von max. 50% des allgemeinen Beitrags zur Finanzierung satzungsgemäßer Aktivitäten;
4. Wahl der Delegierten und der Stellvertreter für die Hauptversammlung der DIG e.V.;
5. Änderungen der Satzung;
6. Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds;
7. Auflösung des Vereins.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/m oder mehreren Stellvertretern/innen, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in sowie bis zu neun Beisitzer/innen.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder eine/n Stellvertreter/in jeweils gemeinsam mit der/dem Schatzmeister/in oder der/dem Schriftführer/in vertreten.
§ 12 Datenschutz
Mit seiner Aufnahme stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die DIG e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Errichtet am 27. Oktober 2016 (Gründungsversammlung des Vereins), geändert von der Mitgliederversammlung am 10. Januar 2017